Mit Sicherheit - mehr Event! 


Der Besucherschutz und die Veranstaltungssicherheit stellt für viele Betreiber und Veranstalter eine oftmals sehr unterschätzte Herausforderung dar. Nicht nur das bis zu 200 Regelwerke befolgt werden müssen, so ist es oft dem Veranstalter und/oder Betreiber nicht bewusst, in welche rechtlich Verantwortung er sich begibt.

Grundsätzlich muss der Verantwortliche - sprich der Betreiber und/oder Veranstalter - das Zumutbare und Erforderliche unternehmen, um Schaden von anderen abzuwenden! Ein wichtiger Schritt dahin ist ein Sicherheitskonzept, dass interdisziplinär und ganzheitlich die technische und bauliche Sicherheit, Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Umsetzung dieser Bereiche betrachtet. Ein weiterer Baustein ist selbstverständlich die organisatorische Umsetzung und die Sicherstellung eines sicheren Betriebs- und Veranstaltungsablaufes.

Hier nur ein Auszug einiger Stichpunkte:

Verkehrssicherungspflichten
Organisationspflichten
Räumungskonzept
Sicherheitskonzept
Event-Safety
Lärmschutz
Gefahrenanalyse und -beurteilung
Risikoanalyse und -beurteilung



Hier ein kleines Beispiel aus 2016:
Ein Karnevals-Verein ist vom Amtsgericht Meschede zur Zahlung von Schadenersatz für Besucher einer Veranstaltung verurteilt worden. Der Grund: Es war zu laut, die Besucher hatten Hörschäden erlitten.
Vor drei Jahren veranstaltete der Verein eine Party nach einem Karnevals-Umzug. Die fünf Kläger litten danach unter Ohrensausen und Tinnitus. Im Gerichtsverfahren sagte der Vorsitzende des Vereins, dass man sich auf den DJ verlassen habe: „Unsereins hat keine richtige Ahnung davon. Wir haben ihm freie Hand gegeben“.

Der Verein hätte aber die DIN-Norm 15905 Teil 5 beachten müssen, so auch ein Sachverständiger: Die in der Norm angegebenen Maximalwerte müssten unabhängig von dem Platz zu beachten sein, den der einzelne Besucher hat. Die Pflicht von Messungen und Aufzeichnungen aus der DIN-Norm sei durch „überschaubare Kosten“ zu erreichen, so der Sachverständige.
Der Verein, bzw. der beauftragte DJ, hatte keine Lärmmessungen durchgeführt. Daher kam es zu einer sog. Beweislastumkehr: Der Verein hätte nun beweisen müssen, dass er die Maximalwerte der DIN-Norm eingehalten hatte, was natürlich nicht möglich war. Zeugen sagten auch aus, dass eine normale Unterhaltung unmöglich gewesen sei, man habe sich vielmehr anschreien müssen.
„Der Verein hat keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, um die Besucher der ­Karnevalsveranstaltung vor ­Hörschäden zu bewahren“, so das Urteil des Amtsgerichts.
Quelle: www.eventfaq.de



Des weiteren darf aber auch die technische Veranstaltungssicherheit nicht vernachlässigt werden. Welcher Veranstalter ist schon in der Lage eingehende Angebote zur technischen Ausstattung zu bewerten und nach dem Aufbau, sowie während der Veranstaltung zu überprüfen und sicherzustellen (Verkehrssicherungspflichten!), dass die Technik keine Gefährdung der darstellenden Personen oder gar der Besucher darstellt? Auch diese Aufgabe über nehme ich gerne für Sie. 

Gerne sende ich Ihnen einmal Bilder von öffentlichen Veranstaltungen mit massiven Mängeln, die mir täglich begegnen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf!  

JEDOBA

Sachverständigenbüro


Jens Bange

Schulstraße 17a

42653 Solingen

Tel.: 0212 - 232 88 63

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